Philosophie Lexikon der Argumente

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Gesetze: A. Gesetze sind Regeln, die von Regierungen geschaffen und durchgesetzt werden, um die Rechte der Menschen zu schützen und Ordnung und Gerechtigkeit in der Gesellschaft aufrechtzuerhalten. - B. Naturgesetze sind grundlegende Prinzipien, die beschreiben, wie das Universum funktioniert. Sie sind universell und unveränderlich. - C. Der Status von Gesetzen in den einzelnen Wissenschaften ist umstritten, da sie möglicherweise nur Regelmäßigkeiten beschreiben. Siehe auch Naturgesetze, Regelmäßigkeiten, Prinzipien.

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Anmerkung: Die obigen Begriffscharakterisierungen verstehen sich weder als Definitionen noch als erschöpfende Problemdarstellungen. Sie sollen lediglich den Zugang zu den unten angefügten Quellen erleichtern. - Lexikon der Argumente.

 
Autor Begriff Zusammenfassung/Zitate Quellen

Friedrich Carl von Savigny über Gesetze – Lexikon der Argumente

Gadamer I 331
Gesetze/Sinn der Gesetze/Rechtsgeschichte/juristische Hermeneutik/Gesetze/ Savigny/Gadamer: Wie kommt es zur Wendung ins Historische? Einem geltenden Gesetze gegenüber lebt man doch in der natürlichen Vormeinung, dass sein rechtlicher Sinn eindeutig ist und dass die Rechtspraxis der Gegenwart dem ursprünglichen Sinn einfach folge, Wäre das immer so, dann wäre die Frage nach dem Sinn eines Gesetzes sowohl juristisch als auch historisch ein und dieselbe Frage. Auch für den
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Juristen bestünde die hermeneutische Aufgabe dann in nichts anderem, als den ursprünglichen Sinn des Gesetzes festzustellen und als den richtigen anzuwenden.
So hat noch Savigny im Jahre 1840 im „System des römischen Rechts“ die Aufgabe der juristischen Hermeneutik rein als eine historische betrachtet. Wie Schleiermacher kein Problem darin sah, dass der Interpret sich mit dem ursprünglichen Leser gleichsetzen muss, so ignoriert auch Savigny die Spannung zwischen dem ursprünglichen und dem gegenwärtigen juristischen Sinn.(1)
>F. Schleiermacher
.
ForsthoffVsSavigny/Gadamer: Dass das eine juristisch unhaltbare Fiktion ist, ist im Laufe der Zeit deutlich genug zutage getreten. Ernst Forsthoff hat in einer wertvollen Untersuchung gezeigt, wie aus rein juristischen Gründen eine eigene Reflexion über den geschichtlichen Wandel der Dinge entstehen musste, durch den der ursprüngliche Sinngehalt eines Gesetzes und der in der juristischen Praxis angewandte zur Abhebung voneinander gelangen.(2)
Jurisdiktion: Gewiss meint der Jurist stets das Gesetz selbst. Aber sein normativer Gehalt ist auf den gegebenen Fall hin zu bestimmen, auf den es angewandt werden soll. Um diesen genau zu ermitteln, bedarf es historischer Erkenntnis des ursprünglichen Sinnes, und nur um dessentwillen bezieht der juristische Ausleger den historischen Stellenwert mit ein, der dem Gesetz durch den Akt der Gesetzgebung zukommt. Nun kann er sich aber nicht an das binden, was ihn etwa die parlamentarischen Protokolle über die Intentionen derer lehren, die das Gesetz ausgearbeitet haben. Er hat sich vielmehr den eingetretenen Wandel der Verhältnisse einzugestehen und hat daher die normative Funktion des Gesetzes neu zu bestimmen.
>Rechtsprechung.
Rechtsgeschichte: Ganz anders der Rechtshistoriker. Er meint anscheinend nichts weiter als den ursprünglichen Sinn des Gesetzes, wie es gemeint war und galt, als es erlassen wurde. Aber wie kann er denselben erkennen?
Gadamer I 333
Der Historiker muss die gleiche Reflexion leisten, die auch den Juristen leitet. [Jedoch]: der Historiker, der seinerseits keine juristische Aufgabe vor sich hat, sondern die geschichtliche Bedeutung dieses Gesetzes - wie
Gadamer I 334
jeden anderen Inhalt geschichtlicher Überlieferung - ermitteln will, nicht davon absehen, dass es sich hier um eine Rechtsschöpfung handelt, die juristisch verstanden werden will. Er muss nicht nur historisch, sondern auch juristisch denken können.
>Recht, >Gesetze.

1. Ist es Zufall, dass Schleiermachers Hermeneutik-Vorlesung gerade zwei Jahre vor Savignys Buch in der Nachlassausgabe erstmals erschienen war? Man müsste einmal die Entwicklung der hermeneutischen Theorie bei Savigny eigens prüfen, die Forsthoff in seiner Untersuchung ausgeklammert hat. (Vgl. zu Savigny zuletzt Franz Wieackers Bemerkung in „Gründer und Bewahrer“ S. 11.
2. E. Forsthoff, Recht und Sprache, Abh. Der Königsberger Gelehrten Gesellschaft 1940

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Zeichenerklärung: Römische Ziffern geben die Quelle an, arabische Ziffern die Seitenzahl. Die entsprechenden Titel sind rechts unter Metadaten angegeben. ((s)…): Kommentar des Einsenders. Übersetzungen: Lexikon der Argumente
Der Hinweis [Begriff/Autor], [Autor1]Vs[Autor2] bzw. [Autor]Vs[Begriff] bzw. "Problem:"/"Lösung", "alt:"/"neu:" und "These:" ist eine Hinzufügung des Lexikons der Argumente.

Sav I
E. von Savigny
Grundkurs im logischen Schließen Göttingen 1993

Gadamer I
Hans-Georg Gadamer
Wahrheit und Methode. Grundzüge einer philosophischen Hermeneutik 7. durchgesehene Auflage Tübingen 1960/2010

Gadamer II
H. G. Gadamer
Die Aktualität des Schönen: Kunst als Spiel, Symbol und Fest Stuttgart 1977

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